LAV Magazin 2020

D as neue United-States-Mexico- Canada Agreement ist am 1. Juli 2020 in Kraft getreten und hat das Vorgängerabkommen NAFTA abgelöst. Mexiko musste in den Verhand- lungen zum USMCA unter anderem bei den Themen Zoll, Ursprungsregeln und Arbeitsrecht Zugeständnisse machen. Straffere Ursprungsregeln und Verbesse- rungen des mexikanischen Arbeitsrechts waren Kernthemen der Verhandlungen. Trotzdem schloss Mexiko den Ratifizie- rungsprozess zum USMCA zeitgleich mit Kanada Anfang April 2020 zügig vor den USA ab. Die USA notifizierten Kanada und Mexiko erst Ende April 2020 den Ab- schluss ihres Ratifizierungsprozesses. Das USMCA hat eine Gültigkeit von 16 Jahren. Die Vertragsparteien sollen das Abkom- men nach sechs Jahren überprüfen und gegebenenfalls um weitere 16 Jahre ver- längern. Straffe Ursprungsregeln für den Kfz-Sektor Ein Kernthema des neuen USMCA sind die im Verhältnis zu den Vorgaben des NAFTA-Abkommens strengeren Ur- sprungsregeln, insbesondere für den Kfz- Sektor. Die Ursprungsregeln des USMCA geben eine Erhöhung des regionalen Wertschöpfungsanteils (Regional Value Content) in der Produktion von Personen- kraftwagen von 62,5 Prozent auf bis zu 75 Prozent nach der Nettokostenmethode vor. DieseErhöhungwäregrundsätzlichbiszum 1. Januar 2023 bzw. drei Jahre nach In- krafttreten des Abkommens umzusetzen. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass Kfz- Hersteller künftig 40 bis 45 Prozent der Produktion von Arbeitern herstellen lassen müssen,dieeinenStundenlohnvonmindes- tens 16 US$ erhalten. Diese Regelung zielt vor allem auf eine Verbesserung des Lohn- niveaus in mexikanischen Betrieben ab. Überdies müssen sieben „core parts“ zu 75 Prozent (Regional Value Content) in den Vertragsstaaten gefertigt werden, dazu zählen u.a. Motoren, Getriebe und Achsen. 70 Prozent des verbauten Stahls und Alu- miniums müssen aus den Vertragsstaaten stammen. Zwischen den Vertragspartnern gelten seit dem1. Juli 2020 auch strengere Ursprungs- regeln für chemische Produkte, Stahlpro- dukte und Glasfasertechnik. Auch gelten effizientere Formen des Ursprungsnach- weises undderVerifizierung desUrsprungs zur Vermeidung von Steuerhinterziehung. Im Textilsektor wird die Möglichkeit der Verwendung von Vorprodukten, die nicht aus demUSMCA-Raumstammen, imVer- hältnis zu den Regeln des NAFTA-Abkom- mens stärker limitiert. Dies soll die Ver- wendung höherer Anteile an in den USA hergestellten Fasern, Garnen undGeweben sicherstellen. Auch hier sind die Verifizie- rungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Missbrauch verbessert worden. Ursprungsregelnmüssen für Unternehmen umsetzbar sein Kfz-Hersteller in Mexiko, Kanada und den USA hatten vor Inkrafttreten des USMCA unter anderem aufgrund von Störungen der Lieferketten wegen der Corona-Pan- demie Erleichterungen bei der Einführung der Ursprungsregeln gefordert. Um diesen den schrittweisen Übergang zu den neu- en Ursprungsregeln zu erleichtern, hatten die US-Zollbehörde Customs and Border Protection und der US-Handelsbeauftragte Robert Lighthizer daraufhin verschiedene Maßnahmen ergriffen. Die Zollbehörde hatte Interimsinstruktionen (Implemen- ting Instructions) zur Erlangung von Zoll- präferenzen veröffentlicht, die zuletzt am 30. Juni 2020 aktualisiert wurden. Danach gewährt die CBP Importeuren hinsicht- lich der Erfüllung der Ursprungsregeln eine Übergangsfrist von sechs Monaten bis zum 31. Dezember 2020 (informed compliance period). Darüber hinaus hatte der US-Handels- beauftragte im Gesetzblatt vom 21. April 2020 ei n Antragsverfahren fü r nordameri- kanische Hersteller von Personenkraftfahr- zeugen und Kleinlastwagen zur Nutzung eines alternativen Regimes der Umsetzung für die strengeren Kfz-Ursprungsregeln im USMCA eröffnet. Das Regime räumt Herstellern zwei Jahre mehr Zeit und großzügigere Kriterien für die Einfüh- rung ein. Hersteller müssen bestimmte Herstellungskriterien erfüllen, um zu dem alternativen Regime zugelassen zu werden. Anträgen auf Nutzung des Regimes muss ein Plan zum Beispiel mit Verpflichtungen zu zusätzlichen Investitionen innerhalb Nordamerikas oder zusätzlichen Käufen von Kfz-Teilen aus den USA, Kanada oder Mexiko beigefügt sein. Die Anträge sollten dem Handelsbeauftragten bis zum 1. Juli 2020 vorliegen. An der Einführung der ebenfalls neuen Mindestlohnkriterien im Kfz-Sektor hatte die CBP in engem Kontakt mit dem US- Arbeitsministerium gearbeitet. Alle Infor- mationen zum USMCA hat die CBP auf ihre r Internetseite g ebündelt. Ursprungsnachweis hat keine vorgeschriebene Form Der Ursprungsnachweis ist vomExporteur, Hersteller oder Importeur zu erstellen. Für Mexiko gilt gemäß Art. 5.2 Kapitel 5 (Ori- gin Procedures) des USMCA hinsichtlich der Ausstellung durch den Importeur eine Übergangsphase von maximal 3 Jahren und sechs Monaten. Für den Nachweis ist keine vorgeschriebene Form festgelegt. Er kann auf einer Handelsrechnung oder ei- nem anderen Warenbegleitdokument vor- genommen werden und muss den in den aktuellen USMCA-Ursprungsregeln (Uni- formRegulations) bzw. den in Anhang 5-A (Minimum Data Elements) d es Kapitel 5 des USMCA festgelegten Vorgaben ent- sprechen (u.a. Kontaktdaten des Ausstel- lers, Exporteurs, Herstellers, Importeurs, Warenbeschreibung, Ursprungskriterien). Eine elektronische Form und Übermitt- lung ist möglich. Die NAFTA-Regelungen sahen ein Ursprungsdokument auf einem festgelegtenVordruc k (CBP Form434) vo r. In der Praxis arbeiten kleinere Unterneh- Mexiko macht für die Umsetzung des USMCA Zugeständnisse 18 Germany Trade and Invest

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