LAV Magazin 2020

men aktuell offenbar mit unterschiedlichen Formen des USMCA-Ursprungsnachwei- ses zum Beispiel im pdf-oder Excel-For- mat. Zur Ergänzung fehlender Details sen- den sie diese an ihre Lieferanten. Andere nutzen offenbar weiter den alten NAFTA- Vordruck, jedoch in an USMCA-Vorgaben angepasster Form. Höhere Freigrenzen im grenzüberschreitendenWarenverkehr Im grenzüberschreitenden Warenverkehr sieht das USMCA höhere Freigrenzen für Kleinsendungen, z.B. Kuriersendungen, vor. Mexiko hat die Zollfreigrenze für Kleinsendungen auf 117 US$ erhöht. Die Steuerfreigrenze liegt bei 50 US$. Kanada räumt seit dem 1. Juli 2020 für Sendungen mit einem Wert bis zu 150 kanadischen Dollar Zollfreiheit und bis zu 40 kanadi- schen Dollar Steuerfreiheit ein. Die USA sind bei der bereits vor dem 1. Juli 2020 geltenden Freigrenze von 800 US$ geblie- ben. Kleinen und mittelständischen Unter- nehmen soll hiermit der grenzüberschrei- tende Warenverkehr erleichtert werden. Die Vertragspartner vereinbarten überdies, imgegenseitigenHandel mit Agrarproduk- ten keine Exportsubventionen oder beson- deren Schutzmaßnahmen einzuführen. Schutz geistigen Eigentums und gegenseitige Anerkennung Die Vereinbarungen zum Schutz geistigen Eigentums sehen einen intensiven Aus- tausch und mehr Akzeptanz hinsichtlich geographischer Ursprungsbezeichnungen vor. Die umfangreiche n Regelungen u m- fassen unter anderem • Schutzmaßnahmen an den Zollgren- zen vor gefälschten Produkten • einen erhöhten Schutz hinsichtlich der Anerkennung von neuen geographischen Ursprungsbezeichnungen • einen besonderen Schutz für Innova- tionen in der Pharmaindustrie • und ein Verbot von Einfuhrzöllen und anderen diskriminierenden Maßnahmen auf digitale Produkte wie E-Books, Videos, Musik, Software und Spiele, die elektro- nisch vertrieben werden Ferner sieht das USMCA spezifische Ver- einbarungen für die Industriesektoren Informatik und Telekommunikationstech- nologie, Arzneimittel, Medizinprodukte, kosmetische Produkte und chemische Pro- dukte vor. Diese zielen auf eine verbesserte gegenseitige Anerkennung von regulatori- schen Vorschriften und die bestmögliche regulatorische Praxis ab. Koordinationscenter für leichteren Übergang vonNAFTA zuUSMCA ImMai 2020 eröffnete die US-Zollbehörde CBP das USMCA-Center. Es soll als Kom- munikationsstelle für Interessenvertreter des internationalen Handels eine koor- dinierte Implementierung des USMCA sicherstellen. Das Center ist in Zusam- menarbeit mit der mexikanischen und der kanadischen Zollbehörde mit Experten der CBP sowohl aus demoperativenBereich als auch aus den Bereichen Recht und Inspek- tion/Revision besetzt. Aufgabe des Centers ist es, Unternehmen, Zollagenten, Spediteuren und weiteren am internationalen Handel beteiligten Inter- essenvertretern mit Beratungs- und Schu- lungsangeboten, Hilfestellung zu techni- schen Fragen und der Entwicklung neuer Regularien und Verfahren den Übergang vonNAFTAzuUSMCAsoweitwiemöglich zu erleichtern. Die Experten des USMCA- Centers stehen in engem Kontakt mit den CBP-Grenzzollstellen, um dort eine ein- heitliche Umsetzung des Abkommens zu gewährleisten. Strenge Arbeitsmarktregelungen fürMexiko Das USMCA gibt straffere Regelungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts vor. Diese sollen vor allem dazu beitragen, das Lohn- niveau in Mexiko zu verbessern, betref- fen aber auch tarifrechtliche Regelungen bzw. die Repräsentanz von Arbeitneh- mern durch Gewerkschaften. Die in den Ursprungsregeln verankerte Mindestlohn- regelung ist ebenfalls Bestandteil dieser Neuregelungen. Am 1. Juli 2020 ernannte die US-Admi- nistration die Teilnehmer eines in Anhang 31-A zu Kapitel 31 des USMCA veranker- ten neuartigen Tools, des „Facility-Specific Rapid Response Labor Mechanism“. Die Teilnehmer sind Experten für Arbeitsrecht, die die Umsetzung der arbeitsrechtlichen Vorgaben des USMCA in Mexiko überwa- chen sollen. Sechs Experten stammen aus den USA. Mexiko und die USA einigten sich zudem auf sechs Teilnehmer anderer Nationalitäten. Das neueTool soll beschleu- nigte Durchsetzungsmechanismen gegen einzelne mexikanische Betriebe ermögli- chen, wenn diese beispielsweise gegen das Gebot der Versammlungsfreiheit oder das Tarifrecht verstoßen. Die Vereinbarungen des Anhang 31-A gelten ausschließlich zwischenMexiko und denUSA. Ein gleich- artiger Mechanismus wurde zwischen Mexiko und Kanada vereinbart (Annex 31-B des USMCA). Mexiko setzt USMCA-Regelwerk um Die mexikanische Regierung veröffent- lichte die überarbeiteten derzeit aktuellen USMCA-Ursprungsregeln (Reglamentaci- ones Uniformes / Uniform Regulations) Anfang Juni 2020 auf ihr er Internetseite. Zum 1. Juli 2020 setzte das mexikani- sche Wirtschaftsministerium (Secretaría de Economía) per Dekret die gemäß den Regeln des USMCA für Waren mit Ursprung in den USA und Kanada gelten- den Zölle um. Für Nicht-Ursprungswaren des Textilsektors gelten gemäß Anhang 6 A des Kapitels 6 des USMCA besondere Regelungen. Eine Übersicht der geltenden Zölle finden Si e hier. Susanne Scholl Senior Manager Zoll GERMANY TRADE & INVEST Am 9. Juli 2020 veröffentlichte das Wirt- schaftsministerium die einheitlichen Rege- lungen für die Interpretation und Anwen- dung der Kapitel 4 (Ursprungsregeln), 5 (Ursprungsverfahren), 6 (Textilprodukte und Bekleidung) und 7 (Zollverwaltung und Zollvereinfachungen) des USMCA. Auch in den am 30. Juni 2020 veröffent- lichten allgemeinen Regelungen für den Außenhandel für das Jahr 2020 (Reglas Generales de Comercio Exterior para 2020) finden sich Änderungen der Zollbestim- mungen hinsichtlich des neuen USMCA. Ein e aktualisierte Version de r Regelungen erschien am 24. Juli 2020. 19

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